Satzung des Reit- und Fahrverein Hambergen und Umgegend e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Hambergen (RFV Hambergen) und Umgegend e.V.“ und hat seinen Sitz in 27729 Hambergen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gründungstag ist der 15. Februar 1950.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Osterholz e.V., des Bezirksreiterverbandes Stade, des Pferdesportverbandes Hannover e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der RFV Hambergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-        die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen

-        Bereitstellung eines breit gefächerten Angebotes in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

-        die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband

 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig, dem Verein gehören an:

-        Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung und werden durch Abstimmung

(mit 2/3 Mehrheit) bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch diese in den Verein aufgenommen. Gründe einer Ablehnung werden nicht erklärt.

 

-        Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können Personen über 65 Jahre oder Personen werden, die sich um die Förderung der Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht und Beitragsleistung befreit.

 

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Bezirksreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

-        Tod

-        Austritt: Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum

30. September des Jahres schriftlich kündigt.

-        Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

      - gegen die Versorgungspflicht gegenüber dem Pferd verstößt.

            - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen, sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Anlagennutzung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich erhoben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitlieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

-        Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

-        Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

-        An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

-        Die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände zu befolgen.

-        Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

-        Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

-        Die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen

      - den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

-        die Mitgliederversammlung und

-        der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 10 Tage liegen.

Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Pressenotiz in der Kreiszeitung sowie Bekanntgabe auf der Internetseite des RFV Hambergen. Die Ladungsfrist bei außerordentlichen Mitglieder- versammlungen beträgt mindestens 4 Tage.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 18 Jahren mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl des Jugendsprechers und des Jugendwartes.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnet und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll (Niederschrift) der Jahreshauptversammlung muss in der darauffolgenden Versammlung von den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

-        die Wahl des Vorstandes

-        die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

-        Ernennung von Ehrenmitgliedern

-        die Jahresrechnung

-        die Entlastung des Vorstandes

-        die Beiträge, Aufnahmegelder und Anlagennutzungsgebühr

-        die Anträge

-        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

-        der 1. Vorsitzende

-        der 2. Vorsitzende

-        der 1. Kassenwart

-        der 1. Schriftführer

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

-        der 2. Kassenwart, 3. Kassenwart

-        der 2. Schriftführer

-        der 1. Jugendwart. 2. Jugendwart

-        der Sozialwart

-        der Sportwart

-        der Beauftragte für Freizeitreiten

-        der Pressewart

-        der Medienbeauftragte

-        der Jugendsprecher

-        der 1. Gerätewart, 2. Gerätewart, 3. Gerätewart

-        der 1. Platzwart, 2. Platzwart

-        sowie weitere Fachwarte nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung

Der erweiterte Vorstand ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ermächtigt.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist bis zum 65. Lebensjahr zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über

-        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

-        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist

-        die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisreiterverband Osterholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hambergen, den 23.06.2014

 

 

 


Für alle, die es interessiert und zum Vergleich, nur für kurze Zeit, nochmal die Satzung des Reit- und Fahrverein Hambergen in der alten Form:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein- führt den Namen „Reit- und Fahrverein Hambergen“ (RFV Hambergen) und Umgegend e.V. und hat seinen Sitz in 27729 Hambergen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gründungstag ist der 15. Februar 1950.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Reit- und Fahrsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Er strebt die Förderung der heimischen Pferdezucht sowie durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§3 Mitgliedschaft in anderen Orqanisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und mit allen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisation ausschließlich geregelt.

§5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimrnungen durch deren Unterschrift bekennt.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, dem Verein gehören an:

1. ordentliche Mitglieder,

2. Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung und werden durch Abstim­mung (mit 2/3 Mehrheit) bei einer ordentlichen Mitglederversammlung durch diese in den Verein aufgenommen.
    Gründe einer Ablehnung werden nicht erklärt.
  2. Ehrenmitglieder können Personen über 65 Jahre oder Personen, die sich um die Förderung der Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben, werden.
    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordent­liche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht ­und Beitragsleistung befreit.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) zum Jahresende, wenn bis zum 30.September des Jahres die schriftliche
   Austrittserklärung eingegangen ist.

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Derselbe ist aus wichtigen Gründen zulässig und wird bei dem Verein durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgesprochen. Er bedarf der Be­gründung.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereins­vermögen, sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, sowie der sonst fällig ge­wordenen Leistungen verpflichtet.

§7 Beitrag

Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzt und jährlich erhoben. Es bleibt dem Beschluß der Jahreshauptversamm­lung freigestellt, eine Aufnahmegebühr für Mitglieder zu er­heben.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Be­schlussfassungen der
   Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
   über 18 Jahren berechtigt, jedoch wird das Stimmrecht erwei­tert; in dem für je
   10 Jugendliche ein von den Jugend­lichen bestimmtes Mitglied das Stimmrecht ausüben
   kann.

b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
    benutzen.

c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen
    Abteilungen aktiv auszuüben.

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Nieder­sachsen e.V. dem letzterem
   angeschlossene Fachverbände, soweit er dessen Sportart ausübt, sowie auch die
   Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Beiträge zu entrichten.

d) An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart, sowie ­bei Arbeitseinsätzen nach
    Kräften mitzuwirken.

§9 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen des Vereins werden durch den Vorstand einberufen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm­lung) findet alljährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden so oft statt als der Vorstand deren Einberufung für nötig erachtet oder auf Antrag von mindestens 20 % der Stimmberechtigten.

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung er­folgt durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen. Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt innerhalb der Samtgemeinde Ham­bergen durch Pressenotiz in der Kreiszeitung. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder außerhalb der Samtgemeinde Hambergen schriftlich eingeladen. Die La­dungsfrist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen be­trägt mindestens 4 Tage. Die Ladungsfrist zur Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzung beträgt 8 Tage, hier kann aber auch mit verkürzter Ladungsfrist eingeladen werden.

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehender Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Über­tragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung,

e) Festsetzung der Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr.

Tagesordnung:

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Ort, Datum und Lokal sowie Uhrzeit der Jahreshauptversammlung

b) Feststellung der Beschlußfähigkeit (nach der Anwesenheitsliste),

c) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Beschlußfassung über die Entlastung,

e) Neuwahlen,

f) besondere Anträge.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 1. Kassenwart, 2. Kassenwart, 3. Kassenwart

d) dem 1. Schriftführer, 2. Schriftführer

e) dem Jugendwart,

f) den Reitlehrern­

g) dem Sozialwart

h) dem Jugendsprecher.

i) dem Sportwart

j) dem Medienbeauftragten

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist bis zum 65. Lebensjahr zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§12 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vor­schriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mit­gliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

I. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der 
   Mitglieder un­tereinander und zum Verein, beruft und leitet die   Vorstandssitzungen und
   Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die  gesamte Geschäftsführung des
   Vorstande~ und aller Organe.   Er unterzeichnet die genehmigten
   Sitzungsprotokolle(Niederschriften) von   Mitgliederversammlungen und
   Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und  verbindlichen Schriftstücke.

II. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen
    vorbezeichneten Angelegenheiten.

III. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der
    Beiträge. Alle Zalhlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzender geleistet
    werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens
    verantwortlich Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom
    1. Vorsitzenden anerkannt sein müs­sen, nachzuweisen.

IV. Die Schriftführer er1edigen den gesamten Geschäfts-und Schriftverkehr des Vereins
    und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zu­stimmung des
    1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den
    Versamm­lungen die Protokolle (Niederschriften), die er zu unterschreiben hat.
    Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht 
    vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

V. Die Reitlehrer haben die Aufsicht bei allen Übungs- ­und sonstigen Sportveranstaltungen.

VI. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend­lichen.

VII. Der Sozialwart hat die sozialen Belange aller Mit­glieder zu wahren.

VIII. Der Medienbeauftragte unterrichtet die Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins.

IX. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich
     zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

X. Der Platz- und Hallenwart ist verantwortlich für all Belange, die mit der Benutzung von 
    Platz und Halle verbunden sind.

§13 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (nach dem Aufrückungssystem eine Wie­derwahl ist dann unzulässig) haben gemeinsam und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung von einem Kassenprüfer vorzutragen.

§14 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, oder auf Antrag geheim, wenn diesem Wahlmodus durch einfache Stimmenmehrheit zugestimmt wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge dürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll (Niederschrift zu führen, welches am Schluß vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angabe über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle (Niederschriften) sämtlicher Versammlungen müssen in der jeweils darauffolgenden Versammlung vor den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.

§15 Satzungsänderungen und Auf1ösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig

§16 Vermögen des Vereins

Sämtliche Vereinsvermögen sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch hieraus zu sie haften jedoch anteilsmäßig für einen möglichen Fehlbetrag innerhalb des Geschäftsjahres.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an das DRK Ortsgruppe und an die Freiwillige Feuerwehr Hambergen.